Supplier Terms and Conditions - ClaimParts
CLAIMPARTS | Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) CLAIMPARTS bzw. „wir“ im Sinne der folgenden Regelungen sind die ClaimParts GmbH, Weißdornweg 2, 76337 Waldbronn. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten („Händler“). Die AEB gelten nur, wenn der Händler Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob es sich neue oder gebrauchte Ware handelt. Sie gelten insbesondere für solche Waren, die wir über unsere Plattform „ClaimParts“ (erreichbar über die URL www.claimparts.com und weitere Kanäle) oder sonstige Vertriebskanäle an gewerbliche, aber auch private Abnehmer weiterveräußern. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Händlers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen bzw ausführen lassen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Händler (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein in Textform geschlossener Vertrag bzw. unsere in Textform erteilte Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Händlers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
§ 2 Vertragsschluss und Kommunikation
(1) Die vom Händler zum Verkauf an uns vorgesehenen Waren stellt der Händler auf der Plattform „ClaimParts“ ein. „Einstellung“ im Sinne dieser AEB ist die Aufnahme des Produkts als vom Händler angebotenes Produkt über die jeweils mit uns vereinbarte Bereitstellungsmethode. Die Einstellung des Produkts stellt gleichzeitig die verbindliche Vertragserklärung an uns dar, das Produkt zu den jeweils bei der Einstellung vorgesehenen Konditionen mit den in der Einstellung kommunizierten Eigenschaften vom Händler zu erwerben. Dieses Angebot können wir jederzeit annehmen. Eine Ablehnung des Kaufprozesses durch den Händler ich nur noch aus wichtigem Grund zulässig.
(2) Wir kaufen und verkaufen Waren des Händlers im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an unsere Kunden („Kunden“). Bei Vertragsschluss zwischen uns und dem Kunden über den Erwerb einer vom Händler uns gegenüber angebotenen Ware nehmen wir gleichzeitig das Angebot des Händlers zum Kauf des jeweiligen Artikels aus dem bei uns eingestellten Warenbestand des Händler an, indem wir den Händler über den Vertragsschluss mit dem Kunden informieren. Die Mitteilung erfolgt über die jeweils vereinbarten Kontaktwege und per E-Mail.
(3) Der Händler übernimmt den Versand der Waren direkt an den jeweiligen Kunden, die ordnungsgemäße Verwaltung der Auftragsabwicklung sowie die Bearbeitung von Mängelfällen. Die Übergabe der Kaufsache vom Händler an uns wird dadurch ersetzt, dass der Händler die veräußerte Ware direkt an den Kunden liefert, im Moment der Übergabe der jeweiligen Ware an den Kunden.
(4) Der Händler stellt nur solche Waren über die Plattform ClaimParts ein, die sich im Eigentum des Händlers befinden und mit den bei Einstellung kommunizierten Eigenschaften und Qualität aktuell verfügbar und sofort versandfähig sind. Die Einstellung fremder Waren sowie nicht verfügbarer Waren ist ausdrücklich untersagt.
(5) Die Bestellabwicklung und Kontaktaufnahmen im Rahmen der Vertragsabwicklung erfolgen in der Regel per E-Mail. Der Händler hat daher sicherzustellen, dass die von ihm zur Bestellabwicklung angegebene E-Mail-Adresse richtig ist und dass keine Einstellungen oder Filtervorrichtungen den Empfang der vertragsbezogenen E-Mails verhindern.
(6) Der Händler informiert uns über alle für die Vertragsbeziehung, die Abwicklung der vertragsgegenständlichen Bestellungen sowie unsere Rechtsbeziehung zu den über den Händler belieferten Kunden relevanten Ereignisse und Umstände, insbesondere Verzögerungen, Transportschäden, Produktrückrufe, Beschwerden, Abwicklungsschwierigkeiten, Unzustellbarkeiten usw. in Textform. Er stellt uns alle für die Vertragsbeziehung und deren Zweckbestimmung erforderlichen und sachdienlichen Informationen, Unterlagen und Nachweise unaufgefordert, spätestens jedoch auf unser erstes Anfordern hin bereit und unterstützt uns mit allen zumutbaren Mitwirkungen bei der Erfüllung der uns gegenüber den jeweiligen Kunden bestehenden Verpflichtungen sowie bei der Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung.
§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug
(1) Die Auslieferung der veräußerten Ware an den Kunden erfolgt innerhalb der jeweils vereinbarten Lieferzeiten mit angemessener, sorgfältiger Verpackung. Der Händler ist verpflichtet, uns unverzüglich unter Benennung der für die Sendungs-Rückverfolgung erforderlichen Informationen in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn die Lieferung verschickt wurde oder wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
(2) Erbringt der Händler seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Ist der Händler in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 1% des Nettopreises der betroffenen Waren pro vollendeter Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 3% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Händler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt zu den jeweils vereinbarten Konditionen an den in der Bestellung des Kunden angegebenen Ort. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
(2) Es gelten die jeweils vereinbarten Konditionen für den Transport. Gesonderte Vergütungen für Verpackung, Versicherung oder Versand sind nicht geschuldet. Änderungen der vereinbarten Konditionen bedürfen der Vereinbarung in Textform.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über.
(4) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Händler muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Händler nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB).
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Händlers ein, soweit sie nicht aufgrund ausdrücklicher Abrede von uns gesondert zu vergüten sind.
(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig.
(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Händler zustehen.
(6) Der Händler hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
§ 6 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt
(1) An technischen Spezifikationen, Beschreibungen und sonstigen dem Händler etwaig von uns gestellten Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Gleiches gilt für sämtliche Informationen zu Kunden und Bestellungen, insbesondere personenbezogene Daten sowie bestellbezogene Informationen, die dem Händler aus Anlass oder bei Gelegenheit der vertragsgegenständlichen Bestellungen und deren Bearbeitung zur Kenntnis gelangen. Derartige Informationen und Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden. Gegenüber Dritten sind die Informationen und Unterlagen geheim zu halten und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
(2) An technischen Spezifikationen, Beschreibungen und sonstigen dem Händler etwaig von uns gestellten Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Gleiches gilt für sämtliche Informationen zu Kunden und Bestellungen, insbesondere personenbezogene Daten sowie bestellbezogene Informationen, die dem Händler aus Anlass oder bei Gelegenheit der vertragsgegenständlichen Bestellungen und deren Bearbeitung zur Kenntnis gelangen. Derartige Informationen und Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden. Gegenüber Dritten sind die Informationen und Unterlagen geheim zu halten und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
§ 7 Mangelhafte Lieferung
(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Händler gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Händler insbesondere dafür, dass die Ware bei Übergabe an den Kunden die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Händler oder vom Hersteller stammt. Darüber hinaus gelten alle vom Händler im Rahmen der Einstellung bereitgestellten Informationen zum Zustand des Produktes als zugesicherte Eigenschaften. Darüber hinausgehende Abnutzungen und Beschädigungen gelten als Mangel. Dies gilt insbesondere bei gebrauchten Produkten, bei welchen uns der Händler insbesondere über alle zustandsrelevanten Eigenschaften unverzüglichen Kenntnis setzt
(3) Der Händler steht dafür ein, dass die von ihm bereitgestellten Waren für den Verkauf an Endabnehmer auf dem deutschen Markt geeignet und frei von Mängeln sind. Der Händler steht dafür ein, dass die gelieferten Waren frei von entgegenstehenden Rechten Dritter bereitgestellt werden und dass deren vertragsgemäßen Verwendung durch den Kunden, insbesondere auf dem deutschen Markt keinen Verstoß gegen Rechte Dritter und/oder gesetzliche Vorschriften zur Folge hat. Dies gilt insbesondere jedoch nicht abschließend in Bezug auf Marken, Designs, Patente, ordnungsrechtliche Vorschriften, Informationspflichten.
(4) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir nicht verpflichtet. Insbesondere stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(5) Die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht finden für uns keine Anwendung.
(6) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt.
(7) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 4 gilt: Kommt der Händler seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Händler Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Händler fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Händler unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
(8) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften nach unserer Wahl zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
§ 8 Lieferantenregress
(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Händler zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor wir einen von Kunden geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Händler benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Händler obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
§ 9 Freistellung
(1) Dem Händler ist bekannt, dass die von uns gelieferten Waren bestimmungsgemäß bei den Kunden zum Einsatz kommen und von uns vor einer Verwendung durch den jeweiligen Kunden nicht geprüft werden können. Der Händler stellt uns von Ansprüchen und Rechten frei, die gegen uns wegen Mängeln gelieferter Ware sowie sonstigen Pflichtverletzungen, die auf den Händler und seine Vertragsleitungen uns gegenüber zu vertreten sind, insbesondere Verzug, Transportschäden, fehlerhafter Zahlungsabwicklung, Verletzungen gesetzlicher Vorschriften (insb. auch des Datenschutzrechts) geltend gemacht werden. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten für Mängel-Prüfung, Einbau, Ausbau usw.
(2) Der Händler verpflichtet sich, uns bei etwaigen erforderlichen Auseinandersetzungen mit Bezug zu seiner Vertragsleistung und/oder den ausgelieferten Waren, alle der Rechtsverteidigung dienlichen oder für die Maßnahmen hilfreichen Informationen und Unterlagen unverzüglich bereitzustellen und uns im Rahmen des Zumutbaren bei den Maßnahmen, streitigen Verfahren und Abwehrhandlungen zu unterstützen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Wir werden den Händler über alle zur Freistellung verpflichtenden Ansprüche informieren und im Rahmen des Zumutbaren seine Möglichkeiten der Beweisführung und Rechtsverteidigung nicht durch Anerkenntnisse und Vergleichsschlüsse einschränken. Werden wir von Kunden wegen Mängeln der vom Händler gelieferten Ware und/oder anderer vom Händler zu vertretender Leistungsstörungen gerichtlich in Anspruch genommen, so hat uns der Händler auf unser Verlangen hin unsere voraussichtlichen Kosten des Rechtsstreits im Falle unseres Unterliegens, beinhaltend insbesondere die Kosten Hauptanspruchs, angemessene Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten und Sachverständigenkosten, auf erstes Anfordern hin, Sicherheit zu leisten und dem Streit auf unseren Wunsch hin als Streitverkündeter beizutreten. Leistet der Händler eine geforderte Sicherheit nicht oder nicht in der geschuldeten Höhe oder tritt er dem Rechtsstreit trotz Aufforderung nicht auf unserer Seite bei, so sind wir berechtigt, den Rechtsstreit nach eigenem billigem Ermessen, insbesondere auch durch Vergleich, zu beenden. In diesem Fall ist uns der Händler in Höhe der uns entstehenden Kosten zur Freistellung verpflichtet, unabhängig davon, ob der Händler für den Mangel oder die Leistungsstörungen einzustehen hätte. Im Übrigen gilt ergänzend § 8 Abs. 2 dieser AEB.
§ 10 Nutzungsrechte
Der Händler räumt uns an den von ihm im Rahmen der Einstellung an uns bereitgestellten Produkt-Abbildungen ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares Recht zur Nutzung und Bearbeitung zum Zweck des Vertriebs der jeweiligen Ware. Urheberbenennung schulden wir dabei nicht. Der Händler steht dafür ein, über die erforderlichen eigenen Nutzungsrechte an den Abbildungen zu verfügen und uns hier vorgesehenen Rechte einräumen zu dürfen. Er stellt uns insoweit entsprechend obigem § 9 von Ansprüchen und Rechten Dritter frei.
§ 11 Widerrufsrecht und Retouren
(1) Sofern dem Kunden gesetzliche Rechte oder Widerrufsrechte zustehen, sind wir im gleichen Umfang zum Rücktritt oder Widerruf gegenüber dem Händler berechtigt. Im Fall des Rücktritts oder Widerrufs des Kunden gilt: die Mitteilung der Erklärung des Kunden an den Händler gilt gleichzeitig auch als unsere Ausübung unseres jeweiligen Rechtes. Wir können die zurückzugewährenden Kaufpreise aus der Rückabwicklung von Bestellungen dem Händler berechnen oder im Rahmen der Abrechnung verrechnen.
(2) Der Händler übernimmt das Retourenmanagement ohne zusätzliche Vergütung. Rücksendungen verkaufter Waren erfolgen direkt an den Händler oder eine von ihm uns gegenüber vor Verkauf benannte Empfangsstelle. Die Prüfung der Retoure, Abwicklung des Retourenprozesses und alle sonstigen erforderlichen Schritte erfolgen durch den Händler. Der Händler teilt uns alle für die Retourenabwicklung relevanten Informationen, insbesondere den Eingang retournierter Ware, das Ergebnis der Eingangsprüfung, schuldhafte Beschädigungen, falsche Waren oder sonstige Schwierigkeiten bei der Retourenabwicklung, unverzüglich in Textform mit.
(3) Die Kosten der Rücksendung tragen wir in dem Umfang, wie sie uns vom jeweiligen Kunden erstattet werden. Wir werden die Kosten der Rücksendung im gesetzlich zulässigen Umfang den Kunden auferlegen.
§ 12 Gesetzliche Vorschriften
(1) Der Händler bestätigt, dass er bei der Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Bestellung alle geltenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einhalten wird. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung der Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG), Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG), Verpackungsgesetzes (VerpackG), Batteriegesetzes (BatterieG) und Elektrogesetzes (ElektroG).
(2) Der Händler trägt dafür Sorge, dass mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten auch die jeweils darauf anwendbaren uns betreffenden Pflichten, beispielsweise zur Verwendung registrierter Verpackungen, gegenüber gewerblichen und privaten Kunden erfüllt sind. § 9 (Freistellung) dieser AEB gilt ausdrücklich auch für diese Verpflichtung.
§ 13 Verjährung
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 3 Jahre ab Gefahrübergang. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
(3) Die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 3 Jahre ab Gefahrübergang. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
§ 14 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Händler gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Händler Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Karlsruhe. Entsprechendes gilt, wenn der Händler Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Händlers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Allgemeine Einkaufsbedingungen V1.0.1, Juni 2023